AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen, Vitrinen, Wandflächen, Terrassen und zugehörigen Freiflächen des Restaurant Weil zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art sowie
für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen wie zum Beispiel Caterings des Restaurants.
1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räume, Vitrinen, Wandflächen sowie auch von Räumlichkeiten, Vitrinen und Flächen in mit dem Restaurant Weil verbundenen Veranstaltungsbereichen wie z.B. dem Biergarten Briesekrug.
1.3 Die Gebrauchsüberlassung, als auch eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, Flächen und Vitrinen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurant Weil.
1.4 Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind der Restaurant Weil  rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Restaurant Weil.
1.5 Vertragspartner sind der Gast und das Restaurant Weil.
1.6 Das Restaurant Weil  kann vom Gast zur Terminabsicherung eine Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen. Erst nach Eingang der Anzahlungssumme ist der gewählte Termin auch fest geblockt und steht dem Gast als Veranstaltungstermin zur Verfügung.

2. Preise und Mehrwertsteuer
2.1 Die in Angeboten aufgeführten Preise beinhalten die zum Buchungszeitpunkt gültige Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Auftraggebers.
2.2 Bei den im Angebot genannten Preisen handelt es sich um Sonderkonditionen, die nur im Rahmen dieses Angebotes Gültigkeit haben.
2.3 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der gebuchten Veranstaltung 90 Tage, so behält sich Restaurant Weil
das Recht vor, Preisanpassungen vorzunehmen.

3. Zahlungsbedingungen, Rechnung und Rechnungsanschrift
3.1 Der Rechnungsbetrag ist am Tage der Veranstaltung in Bar oder als EC-Kartenzahlung zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass es bei EC-Karten ein Verfügungs-Limit geben kann und dieses rechtzeitig vor der Veranstaltung angepasst werden muss.
3.2 Vor der Veranstaltung ist ein Abschlag in Höhe von 75 % des zu erwartenden Umsatzes fällig.
Dieser ist bis 2 Tage vor der Veranstaltung zu zahlen und der Restbetrag nach Rechnungslegung bei Veranstaltungsende.
3.3 Die genaue Rechnungsanschrift muss spätestens am Tag der Veranstaltung vorliegen.

4. Teilnehmerzahl
4.1 Der Gast oder Veranstalter muss dem Restaurant Weil  die endgültige Zahl der Teilnehmer spätestens 10 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um eine reibungslose Vorbereitung zu sichern.
4.2 Im Falle einer Erhöhung der tatsächlichen Teilnehmerzahl wird für Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
4.3 Überschreitungen bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit des Restaurant Weil.
4.4 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Gast oder Veranstalter ist bis 10 Tage vor dem geplanten Event oder der Veranstaltung machbar. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich und die komplette Kalkulation wird in Rechnung gestellt.
4.5 Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 20% der schriftlich vereinbarten Personenzahl, behält sich das Restaurant Weil das Recht vor, einen anderen Veranstaltungsraum für den Vertragspartner zu reservieren und dort durchzuführen.
4.6 Sollten sich die Teilnehmerzahlen um mehr als 50% der ursprünglichen Reservierung reduzieren, behält sich das Restaurant Weil  das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern.

5. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung oder Stornierung)
5.1 Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass das
Restaurant Weil  dies zu verantworten hat, so behält das Restaurant Weil  den Anspruch auf Zahlung von 50% der vorher vereinbarten Summe vor.
5.2 Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung aufgehoben bzw. storniert wird und welche zusätzlichen Leistungen, insbesondere Beköstigung, vorgesehen waren, hat das Restaurant Weil  Anspruch auf eine angemessene Vergütung bzw. einen Ausfallanspruch.
5.4 Die Höhe der Miete und der Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Restaurants am Weil gemäß der unten aufgeführten Konditionen.
5.5 Dem Gast bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden bzw. höhere ersparte Aufwendungen dem Restaurant Weil  nachzuweisen. Vergütungsanspruch des Restaurant Weil  bei Stornierung einer angezahlten Veranstaltung Kostenloser Rücktritt bis 16 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
50 % des kalkulierten Gesamtumsatzes bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
75 % des kalkulierten Gesamtumsatzes bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn
100% des kalkulierten Gesamtumsatzes unter 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 5.6 Der Veranstalter verpflichtet sich, die Stornogebühren entsprechend dieser Vereinbarung zu entrichten.

6. Rücktritt des Restaurant Weil
6.1 Werden die Anzahlung oder Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant Weil  gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant Weil zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Ferner ist das Restaurant Weil  berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls – höhere Gewalt oder andere die vom Restaurant Weil  nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; – Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; – das Restaurant Weil  begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants am Weil in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Restaurant Weil  zuzurechnen ist.
6.3 Der Veranstalter hat sich selbst über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und diese selbst durchzulesen.
6.4 Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Restaurant Weil, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurant Weil.

7. Veranstaltungszeiten
7.1 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurant die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden.

8. Mitbringen und Mitnahme von Speisen und Getränken
8.1 Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
8.2 Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Veranstaltungsabteilung. Bei Zustimmung wird diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
8.3 Wir garantieren die einwandfreie Qualität und Frische aller unserer Speisen während der Veranstaltung.
8.4 Aus Haftungsgründen können wir die übrig gebliebenen Speisen des Buffets jedoch keinem Gast mit nach Hause geben.
8.5 Die Einhaltung der Kühlkette sowie weiterer Hygienebestimmungen lassen dies nicht zu.
8.6 Sollten Sie selbst Speisen mitnehmen, machen Sie dies ohne unsere Zustimmung und auf eigenes Risiko. Eine Haftung hierfür schließen wir generell aus.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes oder Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant.
9.2 Das Restaurant Weil  übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants.
9.3 Soweit dem Gast oder Veranstalter ein Stellplatz auf dem hauseigenen Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande.
9.4 Es besteht keine Überwachungspflicht durch das Restaurant Weil. Das Restaurant Weil  haftet nicht für entstandene Schäden und Diebstahl.

10. Haftung des Gastes oder Veranstalters
10.1 Bei Veränderungen durch den Vertragspartner an Räumen, Hauswänden, Ausstattung und Technik sorgt er für professionellen Auf- und Abbau sowie fachgerechte Lagerung. Alle Veränderungen, Anlieferung und andere Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem Restaurant abzusprechen und zu genehmigen.
10.2 Der Vertragspartner haftet für alle eventuell entstandenen Schäden und Verunreinigungen an Gebäuden, Parkplätzen, Außengelände oder Inventar(-verlust), auch Inventar Dritter, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder den Veranstalter selbst verursacht werden.
10.3 Das Restaurant Weil  kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherung, Kaution) verlangen.
10.4 Der Vertragspartner ist mit eigenen finanziellen Mitteln dafür verantwortlich, das Restaurant in dem Zustand zu hinterlassen, wie er es vorgefunden hat.
10.5 Das Abrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen ist untersagt, sofern es nicht durch schriftliche Zustimmung des Restaurant Weil  und der Örtlichen Behörden erlaubt wurde.
10.6 Das streuen von z.B. Reis oder Rosenblättern im generell im gesamten Restaurant und den Außenbereichen nicht gestattet. Das Restaurant Weil  hält sich vor die Kosten für die Reinigung und Entsorgung in Rechnung zu stellen.

11. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
11.1 Soweit das Restaurant Weil  für den Gast oder Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Gastes. Der Gast haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
11.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Gastes oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurant Weil  bedarf dessen schriftlicher Zustimmung.
11.3 Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurant Weil  gehen zu Lasten des Gastes oder Veranstalters, soweit das Restaurant Weil  diese nicht vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten, kann das Restaurant Weil pauschal erfassen und berechnen.
11.4 Störungen an vom Restaurant Weil  zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant Weil  diese Störungen nicht zu vertreten hat.

12. Sonstiges und Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen das Restaurant Weil.
12.2 Bei Veranstaltungen, welche außerhalb des Restaurant Weil stattfinden, muss der Erfüllungs- und Zahlungsort im Vertrag festgehalten und vom Restaurant Weil  schriftlich betätigt werden.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurant Weil.
12.4 Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurant Weil.
12.5 Es gilt deutsches Recht.
12.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in Ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.